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Stockwerkeigentümerin muss für zurückgezogenes Verfahren zahlen
Eine Frau wollte den Verwalter ihrer Stockwerkeigentümergemeinschaft abberufen lassen. Als sie ihr Gesuch zurückzog, musste sie Gerichtskosten von 2160 Franken bezahlen.

Die Frau befindet sich seit Jahren in Streitigkeiten mit ihrer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Im September 2023 reichte sie ein Gesuch ein, um den Verwalter der Gemeinschaft abberufen zu lassen. Nach zahlreichen Ergänzungen zog sie das Gesuch im Juni 2024 zurück, reichte jedoch umgehend ein neues Abberufungsgesuch ein.

Das Bezirksgericht Zürich schrieb das zurückgezogene Verfahren ab und auferlegte der Frau eine Entscheidgebühr von 2160 Franken. Bei der Berechnung ging das Gericht vom jährlichen Honorar des Verwalters aus, kapitalisierte dieses und nahm mehrere Reduktionen vor – wegen wiederkehrender Leistungen, wegen des summarischen Verfahrens und wegen des Rückzugs. Berücksichtigt wurden auch die 15 Gesuchsergänzungen, die die Frau eingereicht hatte.

Die Frau beschwerte sich beim Obergericht des Kantons Zürich gegen diese Kostenauferlegung. Das Obergericht wies ihre Beschwerde ab. Auch vor Bundesgericht blieb sie erfolglos. Das Gericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein, da sie sich nicht konkret mit den Erwägungen der Vorinstanzen auseinandersetzte. Sie behauptete lediglich, eine angemessene Gebühr hätte nur 500 Franken betragen, ohne jedoch darzulegen, warum die Anwendung des kantonalen Gebührentarifs falsch gewesen sein soll.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 24. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_789/2024