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Mann reicht Beschwerde zu früh ein und erhält keine Antwort
Ein Mann hat seine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, bevor das vollständige Urteil vorlag. Das Bundesgericht trat auf die verfrühte Eingabe nicht ein.

Ein Mann wollte sich gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Luzern wehren, das ihn wegen mehrfacher Beschimpfung und Nötigung betraf. Er reichte seine Beschwerde am 5. Dezember 2025 beim Bundesgericht ein, obwohl vom Kantonsgericht erst das Urteilsdispositiv, also nur der Entscheidungsteil ohne Begründung, vorlag.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass eine Beschwerde erst dann eingereicht werden kann, wenn das vollständige Urteil mit Begründung vorliegt. Gemäß Bundesgerichtsgesetz muss eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der vollständigen Urteilsausfertigung eingereicht werden. Da die Begründung des Urteils noch fehlte, konnte das Bundesgericht die Beschwerde inhaltlich nicht prüfen.

Die Präsidentin der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts entschied daher, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Sie verzichtete allerdings darauf, dem Mann Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Mann muss nun warten, bis er das vollständige Urteil erhält, bevor er erneut Beschwerde einlegen kann.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 24. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_968/2025