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Versicherungsfirma erhält keine Kurzarbeitsentschädigung für 2020
Eine Aargauer Versicherungsfirma wollte für ihre Mitarbeiter Kurzarbeitsentschädigung beziehen. Das Bundesgericht lehnt dies ab, da die Firma 2020 mehr Aufträge als im Vorjahr hatte und sogar neues Personal einstellte.

Eine Versicherungsfirma aus dem Kanton Aargau hatte für mehrere Zeiträume zwischen März 2020 und September 2021 Kurzarbeit angemeldet. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) bewilligte diese zunächst, hob die Bewilligung jedoch später teilweise wieder auf. Laut AWA habe es bis Ende Januar 2021 keine wirtschaftlichen Ausfälle gegeben, die eine Kurzarbeitsentschädigung rechtfertigen würden.

Das Bundesgericht bestätigte nun die Entscheidung des kantonalen Versicherungsgerichts, das der Firma die Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März bis Juni 2020 sowie Januar 2021 verweigert hatte. Entscheidend war dabei die Tatsache, dass die Firma im Jahr 2020 einen deutlich höheren betrieblichen Ertrag von rund 12,6 Millionen Franken erwirtschaftete als in den Vorjahren (2019: 8 Millionen, 2018: 4,7 Millionen). Zudem verarbeitete das Unternehmen 2020 insgesamt mehr Anträge als im Jahr zuvor.

Besonders auffällig war für das Gericht, dass die Versicherungsfirma im Herbst 2020 zusätzliches Personal einstellte, was gegen einen pandemiebedingten Arbeitsausfall spricht. Wenn es tatsächlich in den Monaten März bis Juni 2020 an Arbeit gefehlt hätte, hätte der später anfallende Mehraufwand durch das vorhandene Personal bewältigt werden können. Die Einstellung neuer Mitarbeiter wurde daher als klares Indiz gegen einen Rückgang der Auftragslage gewertet. Das Argument der Firma, die guten Zahlen seien auf nachträglich ausgezahlte Provisionen zurückzuführen, überzeugte das Gericht nicht.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 24. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_754/2024