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Mazedonisches Busunternehmen muss Zoll für Schweizer Binnenfahrten zahlen
Ein mazedonisches Busunternehmen führte mit seinen Fahrzeugen Personentransporte zwischen verschiedenen Orten in der Schweiz durch. Das Bundesgericht bestätigt die Nachforderung von über 400'000 Franken Zollabgaben.

Die in Mazedonien domizilierte Firma A.________ betreibt mit eigenen Reisebussen einen grenzüberschreitenden Linienbusverkehr von Mazedonien in die Schweiz und zurück. Das Unternehmen verfügt über die entsprechenden Bewilligungen des Bundesamts für Verkehr für diese internationalen Routen mit Zwischenhalten in der Schweiz.

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) eröffnete 2017 eine Untersuchung gegen das Busunternehmen wegen verbotener Binnentransporte in der Schweiz. Dabei stellte sich heraus, dass das Unternehmen Passagiere, die aus Mazedonien in die Schweiz reisten, innerhalb der Schweiz von einem Bus in einen anderen umsteigen ließ und an verschiedene Schweizer Zielorte weitertransportierte. Nach Ansicht des BAZG handelte es sich dabei um unzulässige Binnenfahrten (Kabotage), für die Zollabgaben zu entrichten sind.

Das Bundesgericht bestätigt nun die Nachforderung von rund 425'000 Franken für Einfuhrzölle, Mehrwertsteuer und pauschale Schwerverkehrsabgaben. Es widerspricht der Argumentation des mazedonischen Unternehmens, dass es sich bei den beanstandeten Fahrten um eine einheitliche internationale Transportkette handle. Entscheidend sei vielmehr, dass mit ausländischen Fahrzeugen Personen innerhalb der Schweiz aufgenommen und an einem anderen Ort in der Schweiz wieder abgesetzt wurden.

Für das Gericht spielt es keine Rolle, ob die Passagiere in einen anderen Bus desselben Unternehmens umstiegen oder ob sie zuvor grenzüberschreitend transportiert wurden. Sobald ein ausländisches Fahrzeug für Binnentransporte genutzt wird, unterliegt es der Zollpflicht. Das Unternehmen hätte für diese Fahrten in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge einsetzen müssen, etwa von seiner Schweizer Partnergesellschaft.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 24. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_728/2024