Die Gemeinde Eglisau hatte den Grundbedarf eines Sozialhilfeempfängers um 15 Prozent für maximal zwölf Monate gekürzt, weil er einer behördlichen Auflage nicht nachgekommen war. Der Mann war weder zu einem angeordneten persönlichen Gespräch erschienen, noch hatte er ein ärztliches Zeugnis eingereicht, das ihn davon befreit hätte.
Nachdem sowohl der Bezirksrat Bülach als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Kürzung bestätigt hatten, gelangte der Betroffene an das Bundesgericht. Dieses trat jedoch auf seine Beschwerde nicht ein, da er lediglich seine früheren Argumente wiederholte, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht Recht verletzt haben soll.
Das Bundesgericht betonte, dass bei Beschwerden gegen Entscheide, die auf kantonalem Recht beruhen, klar und detailliert dargelegt werden muss, welche verfassungsmäßigen Rechte verletzt wurden. Die bloße Wiederholung bereits vorgebrachter Argumente reicht nicht aus. Das Gericht wies auch das Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab, verzichtete aber auf die Erhebung von Gerichtskosten.