Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Autofahrers abgewiesen, der sich gegen seine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln wehrte. Der Mann war im Juli 2022 nachts auf der Autobahn A1 bei U. mit 126 km/h statt der erlaubten 80 km/h unterwegs. Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h nach Abzug der Toleranzmarge führte zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 120 Franken sowie einer Busse von 1'200 Franken.
Der Autofahrer bestritt vor Gericht, dass bei der betreffenden Signalanlage eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h angezeigt worden sei. Er argumentierte unter anderem, dass die Signalanlage fehlerhaft gewesen sei und dass das linke Signal mit Klebeband abgedeckt war. Das Bundesgericht folgte jedoch der Einschätzung der Vorinstanz, die sich auf das Schaltprotokoll und einen Polizeibericht stützte. Demnach war das rechte Signal mit einer Helligkeit von 50 Prozent beleuchtet und für den Fahrer klar erkennbar.
Besonders belastend für den Autofahrer wirkte seine erste Aussage unmittelbar nach der Kontrolle: Er gab an, von einer erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h ausgegangen zu sein, was darauf hindeutete, dass er die Signalisation gar nicht beachtet hatte. Seine späteren abweichenden Darstellungen wertete das Gericht als unglaubhafte Schutzbehauptungen. Auch konnte der Fahrer, der laut eigenen Angaben keine anderen Verkehrsteilnehmer vor sich hatte, nicht geltend machen, dass ihm die Sicht auf die Signale versperrt gewesen sei.
Das Bundesgericht sah keinen Grund, in die Beweiswürdigung der Vorinstanz einzugreifen. Es bestätigte, dass die Vorinstanz weder willkürlich gehandelt noch den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt habe. Die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln bleibt damit bestehen, und der Autofahrer muss die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.