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Türkische Mutter und ihre Kinder müssen die Schweiz verlassen
Eine türkische Frau wollte mit ihren zwei Kindern in der Schweiz bleiben, obwohl ihr Visum abgelaufen war. Das Bundesgericht bestätigt nun die Wegweisung, da keine Gefährdung bei einer Rückkehr nachgewiesen wurde.

Eine türkische Staatsangehörige reiste im November 2019 mit ihren beiden Kindern (damals 9 und 6 Jahre alt) mit türkischen Spezialpässen in die Schweiz ein. Diese berechtigten sie zu einem visumsfreien Aufenthalt von 90 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist beantragte die Frau eine Verlängerung ihres Aufenthalts, was ihr jedoch verwehrt wurde. Im September 2021 stellte sie ein neues Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, das ebenfalls abgelehnt wurde.

Die Frau begründete ihr Gesuch hauptsächlich damit, dass ihr bei einer Rückkehr in die Türkei häusliche Gewalt durch ihren Ehemann drohe. Sie behauptete, unter seiner Gewalt und Drohungen gelitten zu haben und zwangsverheiratet worden zu sein. Ihre Kinder seien mittlerweile gut in der Schweiz integriert. Die kantonalen Behörden und das Verwaltungsgericht wiesen ihre Gesuche jedoch ab und ordneten die Ausreise an.

Das Bundesgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Es stellte fest, dass die Behauptungen der Frau über drohende Gewalt im Widerspruch zu anderen Beweisen standen. So hatte sie sich während ihres Aufenthalts in der Schweiz mehrfach mit ihrem Ehemann getroffen, und gemeinsame Bilder sowie Textnachrichten deuteten auf ein anderes Verhältnis hin als behauptet. Auch im Eheschutzverfahren waren ihre Aussagen zu häuslicher Gewalt laut Gericht "äußerst vage" geblieben.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefährdung der Frau bei einer Rückkehr in die Türkei vorlagen. Da weder ein Anspruch auf eine Härtefallbewilligung besteht noch eine Gefährdung nachgewiesen werden konnte, müssen die Mutter und ihre beiden Kinder die Schweiz verlassen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 24. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_310/2025