Eine Frau hatte gegen eine Verfügung der IV-Stelle Bern Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingelegt. Das Gericht forderte von ihr einen Kostenvorschuss, den sie jedoch nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlte. Auch nach Ablauf einer Nachfrist ging keine Zahlung ein. Daraufhin trat das Verwaltungsgericht auf ihre Beschwerde nicht ein.
Die Frau wandte sich anschließend an das Bundesgericht. In ihrer Beschwerde behauptete sie, "triftige Gründe" für die Nichtzahlung des Kostenvorschusses gehabt zu haben. Zudem kritisierte sie, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden sei. Allerdings legte sie nicht dar, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig gewesen sein sollte.
Das Bundesgericht wies ihre Beschwerde ab, da sie die Nichtzahlung des Kostenvorschusses nicht bestritt und ihre Beschwerde nicht ausreichend begründet hatte. Die Richter erklärten, dass ein mögliches Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Zahlungsfrist beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingereicht werden müsste. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise.