Der Fall begann mit einer Beziehung, die 2012 anfing und 2014 in eine Ehe mündete. Die Frau verließ 2016 die gemeinsame Wohnung, und die Ehe wurde im selben Jahr geschieden. Bereits im Juni 2016 hatte sie ihren damaligen Mann wegen körperlicher Gewalt und Beleidigungen angezeigt, wofür er auch verurteilt wurde.
Vier Jahre später, im Juni 2020, reichte die Frau eine weitere Anzeige ein – diesmal wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit einer urteilsunfähigen Person. Sie behauptete, zwischen 2012 und 2016 etwa 20 bis 30 Mal zu sexuellen Handlungen gezwungen worden zu sein. Nach ihrer Darstellung habe ihr Ex-Mann seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt und sie in einen Zustand versetzt, in dem sie sich nicht mehr wehren konnte.
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren jedoch ein, was nun vom Bundesgericht bestätigt wurde. Das Gericht befand, dass die Frau zwar unter posttraumatischem Stress leide, aber die geschilderten Umstände nicht die rechtlichen Anforderungen für die angeklagten Straftaten erfüllten. Bei den behaupteten Masturbationshandlungen aus dem Jahr 2012 habe die Frau nach eigenen Angaben eingewilligt, wenn auch widerwillig. Bei den späteren Vorfällen fehlte es an Beweisen für eine klare Zwangsausübung oder für einen erkennbaren Widerstand.
Das Gericht berücksichtigte auch, dass die Frau trotz der angeblichen sexuellen Übergriffe im Frühjahr 2014 den Mann im Sommer geheiratet hatte und auch danach einvernehmliche sexuelle Beziehungen mit ihm pflegte. Zudem hatte sie bei Therapiesitzungen während der Ehe nie von sexuellen Übergriffen berichtet. Diese Umstände machten ihre Vorwürfe für das Gericht unglaubwürdig, weshalb es die Einstellung des Verfahrens als rechtmäßig erachtete.