Ein Häftling im Kanton Zürich hatte gegen verschiedene Entscheidungen des Zürcher Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt. Die angefochtenen Entscheide betrafen mehrere Verfahren im Zusammenhang mit seinem Strafvollzug, darunter Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Revisionsgesuche, die vom Verwaltungsgericht abgewiesen oder als gegenstandslos erklärt worden waren.
In seiner Beschwerde an das Bundesgericht brachte der Häftling als einzigen Kritikpunkt vor, dass die Entscheide des Verwaltungsgerichts nicht mit einer Originalunterschrift der Richter versehen waren. Er behauptete, dies sei "im Rechtsverkehr üblich" und die Entscheide seien deshalb nichtig. Das Verwaltungsgericht erklärte in seiner Stellungnahme, dass es der gängigen Praxis entspreche, dass das handschriftlich unterschriebene Original beim Gericht verbleibe und alle Verfahrensbeteiligten lediglich eine Kopie erhalten.
Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Form der Unterzeichnung kantonaler Gerichtsentscheide durch kantonales Recht geregelt wird. Eine Überprüfung solcher kantonaler Bestimmungen erfolgt durch das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Der Beschwerdeführer hätte daher detailliert darlegen müssen, inwiefern die Praxis des Verwaltungsgerichts willkürlich sei oder gegen Bundesrecht verstoße.
Da der Häftling seine Rüge nicht hinreichend begründet hatte, sondern nur pauschal die fehlende Originalunterschrift bemängelte, trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht ein. Das Gericht wies auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtskosten von 1'200 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei das Gericht seine finanziellen Verhältnisse bei der Bemessung berücksichtigte.