Die Firma A.________ SA hatte bei zahlreichen Produkten irreführende Preisvergleiche angestellt. Bei vielen Artikeln wurden durchgestrichene Preise angegeben, die angeblich vorher verlangt worden waren, obwohl diese Preise tatsächlich nie galten. In anderen Fällen wurden Vergleiche mit Konkurrenzpreisen angestellt, die nicht der Realität entsprachen.
Das Bundesgericht bestätigte nun eine Ersatzforderung von 1,5 Millionen Franken, die der Staat vom Unternehmen verlangt. Diese Summe entspricht etwa vier Prozent des jährlichen Betriebsgewinns (EBITDA) des Einzelhändlers. Die Richter befanden, dass ein direkter Zusammenhang zwischen den irreführenden Preisangaben und den daraus erzielten Gewinnen besteht. Laut Gericht ist es offensichtlich, dass Kunden durch die falschen Preisvergleiche zum Kauf verleitet wurden.
Das Unternehmen hatte argumentiert, die Summe sei unverhältnismäßig hoch, da nur 91 von rund 33.000 Produkten betroffen gewesen seien. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass die Werbung mit Sonderangeboten das Geschäftsmodell des Händlers ist und etwa die Hälfte seines Umsatzes ausmacht. Bei einigen elektronischen Produkten erkannte das Gericht allerdings an, dass ein bloßer Fehler bei der Kennzeichnung der Preisvergleiche keinen wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung hatte.