Zwei Miteigentümer eines Grundstücks in Horw im Kanton Luzern haben vor Bundesgericht eine Niederlage erlitten. Sie hatten versucht, den Grenzverlauf zu einem Nachbargrundstück korrigieren zu lassen, da sie diesen für fehlerhaft hielten. Der Streit um die Grundstücksgrenze hatte sich über mehrere Jahre hingezogen.
Die Grundstücksbesitzer stellten insbesondere den Grenzverlauf zwischen ihrer Parzelle und dem südöstlich gelegenen Nachbargrundstück infrage. Nachdem der zuständige Vermessungsgeometer ihre Bedenken nicht ausräumen konnte, verlangten sie von der kantonalen Dienststelle für Raum und Wirtschaft eine anfechtbare Verfügung. Diese bestätigte jedoch den bestehenden Grenzverlauf gemäß den aktuellen Plänen. Das Kantonsgericht Luzern wies ihre Beschwerde dagegen ab.
Vor Bundesgericht argumentierten die Grundstücksbesitzer unter anderem, dass das Nachbargebäude den gesetzlichen Grenzabstand unterschreite, was auf einen fehlerhaften Grenzverlauf hindeute. Das Bundesgericht folgte jedoch der Vorinstanz, wonach die Einhaltung von Bauvorschriften und Grenzabständen Sache der kommunalen Baubehörden sei und nicht des Vermessungsamts. Selbst wenn ein Gebäude mit Ausnahmebewilligung im Unterabstand stehe, bedeute dies nicht, dass die Grundstücksgrenze falsch verlaufe.
Das Gericht stellte zudem klar, dass die Beschwerdeführer selbst den öffentlich-rechtlichen Weg gewählt hatten, um eine Korrektur des Grenzverlaufs zu erreichen. Sie hätten alternativ auch den zivilrechtlichen Weg mit einer Grundbuchberichtigungsklage beschreiten können. Die Richter sahen keine Anhaltspunkte für Widersprüche zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort und wiesen die Beschwerde ab.