Die Gemeinde Riemenstalden im Kanton Schwyz plant den Bau eines neuen Werkhofs auf einer Parzelle, die in einer Zone mit mittlerer Naturgefahrengefährdung (blaue Zone) liegt. Das Ehepaar A.A. und B.A., deren Grundstück direkt an das geplante Bauland angrenzt, wehrte sich gegen diese Einzonung. Sie argumentierten, dass die Zuweisung des Grundstücks zur Bauzone wegen der bestehenden Naturgefahren nicht zulässig sei.
Das Bundesgericht bestätigt nun den Entscheid der Vorinstanzen und weist die Beschwerde des Ehepaars ab. Es hält fest, dass eine Einzonung in einer mittleren Gefahrenzone (blau) grundsätzlich möglich ist, wenn ein übergeordnetes Interesse besteht und keine geeigneten Alternativstandorte zur Verfügung stehen. Die Gemeinde hatte zunächst einen anderen Standort für den Werkhof vorgesehen, der jedoch aus Gründen des Ortsbildschutzes verworfen wurde.
Ein Naturgefahrennachweis hatte ergeben, dass das Grundstück durch Lawinen, eine Quelle und Hochwasserabflüsse gefährdet ist. Die Experten schlugen verschiedene Schutzmassnahmen vor, darunter die Verlängerung eines bestehenden Schutzdammes und die Verstärkung der gefährdeten Fassaden des geplanten Gebäudes. Das Bundesgericht betont, dass die Behörden bei der Baubewilligung sicherstellen müssen, dass diese Schutzmassnahmen umgesetzt werden.
Die Richter berücksichtigten bei ihrem Entscheid auch, dass in der Gemeinde Riemenstalden kaum Land ausserhalb von Gefahrenzonen verfügbar ist und dass der Werkhof nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dient. Zudem sei die Lage des Grundstücks mit Blick auf die Erschliessung vorteilhaft. Das Bundesgericht sah daher keinen Grund, in das Planungsermessen der Gemeinde einzugreifen.