Ein Landwirt aus Grüningen erhielt die Bewilligung für den Bau einer neuen Remise und einer Futterzone am bestehenden Pferdestall. Der Kanton Zürich wollte jedoch, dass der Landwirt einen sogenannten Beseitigungsrevers im Grundbuch eintragen lässt. Dieser hätte ihn verpflichtet, die Bauten auf eigene Kosten zurückzubauen, falls die landwirtschaftliche Nutzung einmal wegfallen sollte.
Der Landwirt wehrte sich erfolgreich gegen diese Auflage. Sowohl das Baurekursgericht als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gaben ihm recht. Der Kanton zog den Fall bis vor Bundesgericht, unterlag jedoch auch dort. Das höchste Gericht bestätigte, dass für die Anordnung eines Beseitigungsrevers besondere Gründe vorliegen müssen.
Normalerweise dürfen landwirtschaftliche Bauten auch nach Aufgabe der Landwirtschaft stehen bleiben und unter bestimmten Voraussetzungen umgenutzt werden. Mit einem Beseitigungsrevers wird diese Möglichkeit ausgeschlossen. Das Bundesgericht betonte, dass das allgemeine Interesse an der Freihaltung der Landwirtschaftszone für eine solche Einschränkung nicht ausreicht. Es müssten konkrete Anhaltspunkte für eine baldige zweckfremde Nutzung bestehen oder besonders gewichtige Interessen für einen späteren Rückbau sprechen.
Im vorliegenden Fall konnte der Kanton keine überzeugenden Gründe für die Rückbauverpflichtung darlegen. Der bloße Umstand, dass der Partner des Landwirts in seinem Betrieb auch nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, reichte dem Gericht nicht als Begründung aus. Auch die kantonale Praxis, bei Bauten für Pferdehaltung generell einen Beseitigungsrevers zu verlangen, wurde nicht als ausreichende Begründung anerkannt.