Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde eines Mannes nicht eingetreten, der sich gegen die Rückzahlung von Sozialhilfe wehren wollte. Der Mann hatte vom Gemeinderat Unterkulm die Auflage erhalten, nach dem Verkauf seiner Liegenschaft bezogene Sozialhilfe im Umfang von 103'354.40 Franken zurückzuzahlen. Zusätzlich sollte er auch die nach dem 1. November 2023 bis zum Verkauf der Liegenschaft erhaltene Unterstützung zurückerstatten.
Der Betroffene hatte gegen diese Entscheidung Beschwerde eingereicht, allerdings ohne das Dokument zu unterzeichnen. Als das kantonale Verwaltungsgericht ihn aufforderte, diesen Mangel innerhalb einer Nachfrist zu beheben, verreiste er stattdessen und beantragte eine Fristverlängerung von vier Wochen. Das Gericht wertete dieses Verhalten als trölerisch, da er problemlos ein neues Exemplar hätte ausdrucken, unterschreiben und einsenden können.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des kantonalen Gerichts, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Es bemängelte, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe lediglich den Sachverhalt aus seiner Sicht geschildert hatte, ohne konkret darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht mit seiner Entscheidung Recht verletzt haben soll. Die Beschwerde erfüllte somit nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung. Das Gericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten, warnte den Mann jedoch, dass bei künftigen Beschwerden mit dieser Kulanz nicht mehr zu rechnen sei.