Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Frau gegen die Gemeinde Stäfa abgewiesen, ohne auf den Inhalt einzugehen. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor per E-Mail Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingereicht, das diese jedoch nicht behandelte.
Das Verwaltungsgericht begründete sein Nichteintreten damit, dass die E-Mail vom 17. Oktober 2025 die formalen Voraussetzungen des kantonalen Rechts nicht erfüllte. Zudem fehlte ein taugliches Anfechtungsobjekt. Soweit die Frau um aufsichtsrechtliche Massnahmen ersuchte, wies das Gericht darauf hin, dass es keine Aufsichtsfunktion habe.
In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht legte die Frau in mehreren Eingaben nicht dar, warum das Nichteintreten des Verwaltungsgerichts fehlerhaft gewesen sein sollte. Das Bundesgericht wies daher ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab, verzichtete jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten. Das Gericht behält sich vor, künftige gleichartige Eingaben unbeantwortet zu lassen.