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Junger Mann erhält keine IV-Rente trotz psychischer Probleme
Ein 33-jähriger Mann mit Depressionen und sozialer Phobie erhält keine IV-Rente. Das Bundesgericht bestätigt, dass sein Invaliditätsgrad mit 33 Prozent unter der Rentengrenze liegt.

Der 1992 geborene Mann hatte sich 2023 bei der IV-Stelle Bern angemeldet und auf wiederkehrende depressive Phasen, eine soziale Phobie sowie eine Tendenz zur Isolation hingewiesen. Nach medizinischen Abklärungen und einem psychiatrischen Gutachten stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 33 Prozent fest, was unter der für eine Rente erforderlichen 40-Prozent-Grenze liegt.

Der Mann wehrte sich gegen diese Entscheidung und argumentierte, seine psychischen Probleme hätten bereits 2008 begonnen und seine berufliche Entwicklung stark beeinträchtigt. Der psychiatrische Gutachter hatte tatsächlich festgestellt, dass der Mann für einfache Hilfsarbeiten zu 40 Prozent und für leidensangepasste Tätigkeiten zu 25 Prozent arbeitsunfähig sei. Zudem hatte der Gutachter angenommen, dass die Persönlichkeitsstörung bereits seit 2008 bestehe.

Das Bundesgericht folgte jedoch der Einschätzung der Vorinstanz, wonach keine Beweise für eine so früh beginnende Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Es fehlen echtzeitliche Arztberichte aus der Zeit vor 2023, und die Gründe für den Abbruch einer Schreinerlehre im Jahr 2012 sind nicht dokumentiert. Die vom Mann neu vorgebrachten Argumente, etwa dass sein damaliger Lehrbetrieb eine Institution für Menschen mit Beeinträchtigungen gewesen sei, konnten das Gericht nicht überzeugen. Auch seine Behauptung, er könne seine Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht verwerten, wurde zurückgewiesen.

Das Bundesgericht bestätigte daher den Entscheid der Vorinstanz und wies die Beschwerde ab. Der Mann erhält keine IV-Rente und muss die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_619/2025