Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
Gericht muss IV-Antragsteller Frist für Unterlagen einräumen
Ein Mann hatte bei seinem IV-Rentenantrag um eine Frist gebeten, um Unterlagen nachzureichen. Das Kantonsgericht lehnte dies ab. Das Bundesgericht gibt ihm nun Recht.

Ein Mann hatte beim Kantonsgericht Waadt gegen eine Entscheidung des IV-Amtes Beschwerde eingelegt und dabei unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Er bat ausdrücklich um eine Frist, um das entsprechende Formular und die nötigen Belege nachzureichen. Das Gericht lehnte seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege jedoch direkt ab, ohne ihm die gewünschte Frist einzuräumen. Stattdessen forderte es eine Kostenvorschusszahlung von 600 Franken.

Der Mann wandte sich daraufhin an das Bundesgericht. Er argumentierte, dass das Vorgehen des Kantonsgerichts übermäßig formalistisch sei und ihm den Zugang zum Gericht faktisch verwehre. Laut seinen beim Bundesgericht eingereichten Unterlagen bezieht er Sozialhilfe und verfügt über keinerlei finanzielle Mittel, um den geforderten Vorschuss zu bezahlen.

Das Bundesgericht gab dem Mann Recht. Es stellte fest, dass das Kantonsgericht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen habe. Obwohl das Gericht nicht verpflichtet war, den Mann zur Vervollständigung seiner Unterlagen aufzufordern, hätte es auf seinen ausdrücklichen Antrag auf Fristverlängerung reagieren müssen. Der Mann konnte nicht damit rechnen, dass das Gericht seinen Antrag ignorieren und direkt ablehnen würde. Das Bundesgericht verwies den Fall zurück an das Kantonsgericht mit der Anweisung, dem Mann eine Frist zur Einreichung der notwendigen Unterlagen zu gewähren.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_583/2025