Eine verheiratete Frau, Jahrgang 1959, hatte sich gegen einen Entscheid der Tessiner AHV-Ausgleichskasse gewehrt. Die Kasse hatte sie als Person ohne Erwerbstätigkeit eingestuft und ihr für das Jahr 2021 entsprechende Beiträge auferlegt. Ihr Ehemann bezog bereits eine AHV-Rente, war aber noch als Angestellter berufstätig.
Die Frau legte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Tessiner Versicherungsgericht ein. Dieses gab ihr teilweise Recht und schickte den Fall zur weiteren Abklärung an die Ausgleichskasse zurück. Das Gericht sprach der Frau zudem 2'000 Franken für ihre Anwaltskosten zu.
Mit dieser Summe war die Frau jedoch nicht zufrieden. Sie forderte vor dem Bundesgericht 5'000 Franken Anwaltskosten für das kantonale Verfahren sowie weitere 8'000 Franken für das Einspracheverfahren und das Bundesgerichtsverfahren.
Das Bundesgericht erklärte ihre Beschwerde für unzulässig. Es begründete dies damit, dass die Entscheidung des kantonalen Gerichts nur ein Zwischenentscheid war, da der Fall zur weiteren Abklärung zurückgewiesen wurde. Gegen solche Zwischenentscheide kann man nur in Ausnahmefällen Beschwerde einlegen. Die Höhe der zugesprochenen Anwaltskosten stelle keinen solchen Ausnahmefall dar. Die Frau hätte erst nach dem endgültigen Entscheid in der Hauptsache Beschwerde einlegen können. Das Bundesgericht auferlegte ihr reduzierte Gerichtskosten von 300 Franken.