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Mann muss hohe Steuerrechnung zahlen, weil er Frist verpasste
Ein Zürcher reichte seine Steuererklärung zu spät ein, nachdem er vom Steueramt nach Ermessen veranlagt worden war. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Einsprachefrist abgelaufen war.

Ein Steuerpflichtiger aus dem Kanton Zürich hatte trotz mehrfacher Aufforderungen seine Steuererklärung für das Jahr 2023 nicht eingereicht. Nach öffentlichen Aufforderungen im Amtsblatt und zwei individuellen Mahnungen veranlagte das Gemeindesteueramt ihn deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Amt setzte sein steuerbares Einkommen auf 170'000 Franken und sein steuerbares Vermögen auf 100'000 Franken fest.

Die Ermessensveranlagung wurde per Einschreiben versandt, konnte jedoch nicht zugestellt werden und wurde zur Abholung gemeldet. Da der Mann das Schreiben nicht innerhalb der siebentägigen Abholfrist abholte, galt die Zustellung gemäß Praxis am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt. Die 30-tägige Einsprachefrist lief somit am 16. Dezember 2024 ab.

Der Mann reichte seine Steuererklärung erst am 8. Januar 2025 ein, was das kantonale Steueramt als verspätete Einsprache wertete und darauf nicht eintrat. In seiner Beschwerde ans Bundesgericht argumentierte der Mann, die Ermessenseinschätzung sei mehr als doppelt so hoch wie sein tatsächliches Einkommen und er könne den geforderten Steuerbetrag nicht bezahlen. Zudem verwies er auf seine schwierige private Situation.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da der Mann sich nicht mit den rechtlichen Erwägungen zur Fristversäumnis auseinandersetzte. Er legte nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben könnte, sondern brachte lediglich vor, dass er die Entscheidung als ungerecht empfinde. Damit erfüllte seine Beschwerde die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 23. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_644/2025