Ein Mann hatte versucht, eine zu seinen Lasten ausgestellte Zahlungsunfähigkeitsbescheinigung (Verlustschein) anzufechten. Er reichte Ende September 2025 eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Bern ein, in der er die Existenz des Verlustscheins bestritt.
Die Berner Aufsichtsbehörde trat auf seine Beschwerde nicht ein. Sie begründete dies damit, dass eine solche Beschwerde nicht das richtige Mittel sei, um die Rechtmäßigkeit einer Forderung anzufechten. Zudem stellte die Behörde fest, dass die Beschwerde ohnehin zu spät eingereicht worden war. Die gesetzliche Frist von zehn Tagen war bereits abgelaufen, da die Staatsanwaltschaft bereits am 2. Juli 2025 entschieden hatte, auf eine Anzeige des Gläubigers gegen den Mann nicht einzutreten.
Der Mann zog den Fall weiter ans Bundesgericht und forderte die Löschung des Verlustscheins sowie eine Entschädigung für die angebliche Verletzung seiner Würde. In seiner Beschwerde ging er jedoch nicht auf die Begründung der Vorinstanz ein, insbesondere nicht auf die Frage der Fristversäumnis.
Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig. Es stellte fest, dass der Mann keine nachvollziehbaren Einwände gegen die Begründung der Vorinstanz vorgebracht hatte. Besonders die Tatsache, dass er die Frist versäumt hatte, blieb unwidersprochen. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Mann auferlegt.