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Gefangener kann sich nicht gegen Zwangsbehandlung wehren
Ein Insasse wollte eine psychiatrische Zwangsbehandlung anfechten. Da er bereits ins Gefängnis zurückverlegt wurde, erklärte das Gericht sein Anliegen für gegenstandslos.

Ein Gefängnisinsasse wurde am 5. November 2025 in einer psychiatrischen Einrichtung ohne seine Zustimmung behandelt. Gegen diese Zwangsmaßnahme reichte er am 10. November beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde ein. Drei Tage später wurde er jedoch von den Universitären Psychiatrischen Diensten zurück ins Regionalgefängnis verlegt.

Das Obergericht schrieb daraufhin das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab, da die Zwangsbehandlung mit der Rückverlegung ins Gefängnis bereits beendet war. Der Mann wandte sich am 8. Dezember an das Bundesgericht und forderte eine Entschädigung von 5'000 Franken sowie die Ernennung eines Anwalts.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es wies darauf hin, dass es keine Anwälte vermittle und die Entschädigungsfrage außerhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes liege. Der Mann hatte seine Beschwerde zudem nicht ausreichend begründet, sondern lediglich behauptet, die Entscheidung sei "sachlich völligst falsch". Angesichts der Umstände verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_1064/2025