Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes abgewiesen, der wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten verurteilt worden war. Der Mann hatte zudem eine bedingte Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 30 Franken wegen Besitzes harter Pornografie erhalten.
In seiner Beschwerde hatte der Verurteilte die Glaubwürdigkeit des Opfers angezweifelt und argumentiert, die verspätete Anzeige sei verdächtig. Das Bundesgericht folgte jedoch der Einschätzung des Obergerichts Solothurn, wonach die Aussagen des Opfers konstant, detailliert und in sich stimmig waren. Die Richter betonten, dass bei solchen Delikten eine verzögerte Anzeige nicht ungewöhnlich sei. Im konkreten Fall hatte das Opfer ausgesagt, es habe Anzeige erstattet, um seine Halbschwester zu schützen.
Bezüglich des Besitzes von Pornografie auf seinem Mobiltelefon hatte der Mann behauptet, nicht gewusst zu haben, dass die Bilder automatisch gespeichert würden. Das Gericht wies auch diesen Einwand zurück. Neben der Freiheitsstrafe muss der Verurteilte eine ambulante therapeutische Behandlung absolvieren. Von weiteren Vorwürfen bezüglich sexueller Handlungen mit der Halbschwester des Opfers war er freigesprochen worden.