Eine Rentnerin bezog zwischen Juli 2024 und April 2025 zu hohe Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Die Ausgleichskasse Zug hatte bei der Berechnung einen monatlichen Mietzins von 1063 Franken berücksichtigt, obwohl die Frau tatsächlich nur 963 Franken (inklusive Nebenkosten) bezahlte. Dadurch erhielt sie insgesamt 1000 Franken zu viel an Ergänzungsleistungen.
Als die Ausgleichskasse den Fehler entdeckte, forderte sie den Betrag zurück. Die Rentnerin wehrte sich gegen diese Rückforderung und zog den Fall bis vor das Bundesgericht. Sie behauptete unter anderem, die Ausgleichskasse habe das Datenschutzgesetz verletzt, als sie bei der Vermieterin Informationen über den tatsächlichen Mietzins einholte.
Das Bundesgericht wies diese Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Rentnerin bei ihrer Anmeldung für Ergänzungsleistungen ein Formular unterschrieben hatte, mit dem sie die Ausgleichskasse ausdrücklich ermächtigte, bei verschiedenen Stellen – darunter auch bei Vermietern – Auskünfte einzuholen. Zudem sei sie aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im Sozialversicherungsrecht verpflichtet gewesen, diese Ermächtigung zu erteilen.
Die Beschwerde der Rentnerin genügte laut Bundesgericht nicht den Mindestanforderungen. Sie setzte sich nicht ausreichend mit den Argumenten der Vorinstanz auseinander und legte nicht konkret dar, inwiefern Bundesrecht verletzt worden sein soll. Das Bundesgericht trat daher auf die Beschwerde nicht ein und bestätigte damit indirekt die Rückforderung der zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen.