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Rheumapatientin erhält keine IV-Rente für Leiden
Das Bundesgericht bestätigt die Ablehnung einer dauerhaften IV-Rente für eine Frau mit Rheuma. Trotz ihrer Einschränkungen sei sie in der Lage, angepasste Tätigkeiten zu 70 Prozent auszuüben.

Die 1969 geborene Frau meldete sich 2019 wegen Rheuma bei der Invalidenversicherung an. Nach umfassenden medizinischen Abklärungen, darunter einem polydisziplinären Gutachten, sprach ihr die IV-Stelle Luzern lediglich eine zeitlich befristete Rente von April bis November 2021 zu. Einen darüber hinausgehenden Anspruch lehnte die Behörde ab. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diese Entscheidung und stellte fest, dass kein weiterer Rentenanspruch besteht.

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Frau ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwerten kann. Die medizinischen Gutachten attestierten ihr eine 70-prozentige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Die Betroffene argumentierte, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen so gravierend seien, dass sie trotz dieser theoretischen Arbeitsfähigkeit keine reale Chance auf dem Arbeitsmarkt habe.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass der Arbeitsmarkt durchaus Stellen mit leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten biete, die keine besonderen Anforderungen an Hand und Finger stellen. Auch Tätigkeiten, die dem psychischen Anforderungsprofil der Frau entsprechen – etwa solche ohne Verantwortung, mit konstanten Arbeitszeiten und ohne Zeitdruck – seien verfügbar. Die Einschränkungen der Rheumapatientin seien auch in ihrer Kombination nicht so ausgeprägt, dass eine Arbeitstätigkeit unmöglich wäre. Das Bundesgericht wies daher ihre Beschwerde ab und bestätigte, dass kein Anspruch auf eine dauerhafte IV-Rente besteht.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_210/2025