Eine Frau hatte sich gegen eine polizeiliche Einvernahme vom 13. August 2025 beschwert. Das Obergericht des Kantons Bern trat auf ihre Beschwerde nicht ein und auferlegte ihr Verfahrenskosten von 800 Franken. Dagegen wehrte sich die Frau mit einer Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die Richter erklärten, dass sich die Frau in ihrer Eingabe nicht ausreichend mit der Begründung des Obergerichts auseinandergesetzt habe. Sie habe nicht konkret dargelegt, inwiefern das Nichteintreten rechtswidrig gewesen sein soll. Stattdessen habe sie lediglich ihre eigene Sicht der Einvernahme wiederholt.
Die Frau hatte insbesondere die ihr auferlegten Kosten von 800 Franken kritisiert. Sie argumentierte, ihre Beschwerde beruhe auf nachvollziehbarer Kritik und die Kosten stünden in keinem Verhältnis zum Verfahrensaufwand. Das Bundesgericht sah darin jedoch keine ausreichende Begründung, warum die Kostenverteilung nach dem Unterliegerprinzip rechtswidrig sein sollte. Auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Allerdings reduzierte das Gericht die Verfahrenskosten auf 500 Franken, um ihrer finanziellen Lage Rechnung zu tragen.