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Entlassener Gemeindeangestellter scheitert mit Beschwerde gegen Freisprüche
Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines ehemaligen Gemeindeangestellten ab. Der Mann wollte gegen den Freispruch zweier Personen vorgehen, die an seiner Entlassung beteiligt waren.

Ein ehemaliger Gemeindeangestellter hatte gegen zwei Personen geklagt, die an seiner Entlassung beteiligt waren. Er warf ihnen Urkundenfälschung vor. In erster Instanz wurden beide Beklagten zu bedingten Geldstrafen verurteilt. Nach mehreren Berufungsverfahren wurden sie jedoch vom Kantonsgericht Wallis freigesprochen, weil sie irrtümlich davon ausgegangen waren, dass das Arbeitsverhältnis privatrechtlicher Natur sei, während es tatsächlich öffentlich-rechtlich war.

Der Entlassene zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er argumentierte, die Freisprüche seien falsch und die Beklagten hätten gewusst, dass sein Arbeitsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur war. Das Bundesgericht trat jedoch auf seine Beschwerde nicht ein, da ihm die Berechtigung zur Beschwerde fehle. Als Geschädigter kann er nur dann Beschwerde führen, wenn der Entscheid Auswirkungen auf seine zivilrechtlichen Ansprüche haben könnte.

Da seine zivilrechtlichen Forderungen bereits in erster Instanz abgewiesen wurden und er diesen Punkt nicht weitergezogen hatte, konnte er keine neuen Ansprüche mehr geltend machen. Auch sein Argument, er habe ein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gemäß Europäischer Menschenrechtskonvention, ließ das Bundesgericht nicht gelten. Es wies darauf hin, dass er in allen Verfahrensstadien seine Rechte wahrnehmen konnte. Seine Rüge wegen überlanger Verfahrensdauer – insgesamt neun Jahre seit Einreichung der Klage – war zudem ungenügend begründet.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_604/2025