Ein Autofahrer wurde im August 2022 in einer 60er-Zone mit 61 km/h geblitzt. Als Halter des Fahrzeugs erhielt er eine Ordnungsbusse von 40 Franken. Da er diese nicht bezahlte, wurde ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet. Der Mann bestritt, selbst gefahren zu sein, weigerte sich aber konsequent, die Identität des tatsächlichen Fahrers preiszugeben.
Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Mann wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Das Kantonsgericht hob dieses Urteil teilweise auf: Es sprach den Mann vom Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung frei, da anhand der Fotos nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass er selbst am Steuer saß. Allerdings verpflichtete das Gericht ihn als Fahrzeughalter trotzdem zur Zahlung der 40-Franken-Busse gemäß Ordnungsbussengesetz.
Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Es wies darauf hin, dass das Ordnungsbussengesetz eine Halterhaftung vorsieht, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Der Halter kann sich von dieser Verantwortung nur befreien, wenn er den tatsächlichen Fahrer nennt oder glaubhaft machen kann, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde. Da der Beschwerdeführer beides nicht getan hat, muss er für die Busse aufkommen.
Auch die Verfahrenskosten von über 800 Franken muss der Autohalter tragen, obwohl er vom Hauptvorwurf freigesprochen wurde. Das Bundesgericht begründete dies damit, dass sein Verhalten – die Weigerung, den Fahrer zu nennen – das Verfahren erst notwendig gemacht und erschwert hat. Die Beschwerde des Autohalters gegen das Urteil wurde vollständig abgewiesen.