Ein Mann, der seit über drei Jahren in Untersuchungshaft sitzt, wehrte sich gegen den Wechsel seines amtlichen Verteidigers. Sein Anwalt hatte sich geweigert, an der angesetzten Hauptverhandlung teilzunehmen, woraufhin das Gericht ihn durch einen anderen Verteidiger ersetzte. Der Häftling bestand jedoch darauf, weiterhin von seinem Wunschanwalt vertreten zu werden.
Das Bundesgericht bestätigt nun die Entscheidung der Vorinstanzen. Der abgesetzte Anwalt hatte mehrere schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen: Er übernahm das Mandat, ohne sich ausreichend über den Stand des Verfahrens zu informieren. Obwohl er dem Gericht zunächst mitteilen ließ, für die Hauptverhandlung im November 2024 verfügbar zu sein, erklärte er später, er sei bis weit ins Jahr 2025 ausgebucht. Schließlich weigerte er sich, zur Hauptverhandlung zu erscheinen, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet gewesen wäre.
Die Richter betonen, dass ein Anwalt bereits bei der Mandatsübernahme den Zeitbedarf und seine Kapazitäten abschätzen muss. Besonders in Fällen mit inhaftierten Beschuldigten gilt das Beschleunigungsgebot. Da der Verteidiger durch sein Verhalten eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleisten konnte und dies zum Nachteil des Häftlings ging, war seine Absetzung rechtmäßig. Der Mann muss daher den vom Gericht neu eingesetzten Verteidiger akzeptieren.