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Drogendealer muss für fast vier Jahre ins Gefängnis
Ein Mann wurde wegen schwerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Seine Beschwerde gegen das Urteil scheiterte am Bundesgericht.

Das Bundesgericht ist nicht auf die Beschwerde eines wegen Drogenhandels verurteilten Mannes eingetreten. Der Mann war vom Obergericht des Kantons Bern wegen schwerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Von einigen Anklagepunkten hatte ihn das Gericht freigesprochen.

In seiner Beschwerde ans Bundesgericht forderte der Verurteilte die Aufhebung des Urteils und eine Neubeurteilung durch die Vorinstanz. Er behauptete pauschal, das Urteil beruhe auf einer unzutreffenden und einseitigen Beweiswürdigung. Zudem seien entscheidende Beweise, die seine Unschuld belegen könnten, nicht berücksichtigt worden. Er machte eine Verletzung seiner Verfahrensrechte geltend, insbesondere des rechtlichen Gehörs und der Unschuldsvermutung.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass eine Beschwerde konkret darlegen muss, inwiefern ein Entscheid Recht verletzt. Die Eingabe des Verurteilten enthielt jedoch nur pauschale Behauptungen ohne nähere Begründung. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts fehlte vollständig. Das Bundesgericht trat deshalb mangels tauglicher Begründung nicht auf die Beschwerde ein. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Verurteilten auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_861/2025