Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
Fitness-Betreiber muss Mietschulden trotz Corona-Pandemie bezahlen
Ein Fitness-Betreiber konnte sich nicht auf die Corona-Pandemie berufen, um Mietschulden zu vermeiden. Das Bundesgericht bestätigte, dass er rund 175'000 Franken an die Vermieterin zahlen muss.

Ein Betreiber eines Fitness-Centers in Genf hatte seit April 2020 insgesamt 18 Monatsmieten nicht mehr bezahlt. Die Eigentümerin des Gebäudes forderte daraufhin die ausstehenden Mieten und Nebenkosten in Höhe von rund 175'000 Franken ein. Der Mieter wehrte sich gegen diese Forderung und verlangte seinerseits über 500'000 Franken für angebliche Mehrwertinvestitionen in den Räumlichkeiten.

Der Fitness-Betreiber argumentierte, die Corona-Pandemie und die damit verbundenen behördlichen Schliessungen hätten zu einem erheblichen Ungleichgewicht im Mietverhältnis geführt. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass das Unternehmen bereits vor der Pandemie regelmässig Verluste erwirtschaftet hatte. Zwischen 2015 und 2017 betrug der durchschnittliche Jahresverlust 80'000 Franken, 2018 waren es 55'000 Franken. Während der Pandemie lagen die Verluste bei 28'000 Franken (2020) und 84'000 Franken (2021).

Ein weiterer Streitpunkt betraf die Mehrwertinvestitionen. Der Mieter verlangte eine Entschädigung für Fitness-Einrichtungen, die jedoch vom früheren Eigentümer vor Beginn des Mietverhältnisses finanziert worden waren. Das Gericht lehnte diesen Anspruch ab, da der Mieter diese Investitionen weder finanziert noch selbst vorgenommen hatte. Der Vorteil für den Mieter bestand gerade darin, die vorhandenen Einrichtungen kostenlos nutzen zu können.

Auch die Forderung, eine zweite Firma des gleichen Geschäftsführers müsse solidarisch für die Mietschulden haften, wies das Bundesgericht zurück. Obwohl im Mietvertrag als "Solidarschuldner" bezeichnet, qualifizierte das Gericht die Vereinbarung als Solidarbürgschaft, die aufgrund formaler Mängel unwirksam war. Die Mietschulden müssen somit allein vom Fitness-Betreiber bezahlt werden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_346/2025