Der Fall betrifft einen 1957 geborenen Fachtechnischen Leiter der Kantonsapotheke Zürich, der seit 2010 dort angestellt und Mitglied der Geschäftsleitung war. Nach internen Konflikten und gegenseitigen Mobbingvorwürfen kündigte ihm die Gesundheitsdirektion im Oktober 2021, als er 64 Jahre alt war. Die Kündigung erfolgte somit kurz vor seinem regulären Rentenalter.
Das Verwaltungsgericht Zürich hatte dem Mann nur eine Abfindung in Höhe eines Monatslohns zugesprochen, mit der Begründung, dass eine höhere Zahlung nicht gerechtfertigt sei, da sein Arbeitsverhältnis ohnehin einen Monat später wegen Erreichens des Rentenalters geendet hätte. Diese Entscheidung stand jedoch im Widerspruch zu einem früheren Urteil des gleichen Gerichts aus dem Jahr 2022, in dem es festgehalten hatte, dass der gesetzliche Abfindungsrahmen nicht wegen des nahenden Rentenalters unterschritten werden dürfe.
Das Bundesgericht hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und kritisierte dessen Vorgehen als willkürlich. Es bemängelte, dass das Verwaltungsgericht seine eigene Rechtsprechung ohne sachliche Begründung geändert hatte. Laut Bundesgericht hat der Angestellte gemäß kantonalem Recht Anspruch auf eine Abfindung von mindestens acht Monatslöhnen, da er über 60 Jahre alt war und mehr als neun Dienstjahre aufwies. Die genaue Höhe der Abfindung muss nun das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse neu festlegen.