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Vorarbeiter erhält keine höhere IV-Rente für frühere Zeiträume
Ein ehemaliger Tiefbau-Vorarbeiter wollte rückwirkend eine höhere IV-Rente erhalten. Er behauptete, sein Lohn sei teilweise Soziallohn gewesen. Das Bundesgericht lehnte dies ab.

Ein 1961 geborener Vorarbeiter, der seit 1977 im elterlichen Baugeschäft tätig war, meldete sich 2020 wegen beidseitiger Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Solothurn sprach ihm ab Januar 2021 eine halbe, ab Januar 2022 eine Viertels- und ab März 2023 eine ganze Invalidenrente zu.

Der Mann war mit dieser Einstufung nicht einverstanden und verlangte eine durchgehend ganze Rente ab Januar 2021. Er begründete dies damit, dass sein Lohn in den Jahren 2021 und 2022 teilweise ein Soziallohn gewesen sei, den er aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit im Familienbetrieb erhalten habe. Diesen Soziallohnanteil müsse man bei der Berechnung des Invalideneinkommens abziehen, was zu einem höheren Invaliditätsgrad führen würde.

Das Bundesgericht lehnte diese Forderung ab. Zwar war der Mann in seiner angestammten Tätigkeit zu 75 Prozent arbeitsunfähig und konnte nur noch leichte Tätigkeiten im Werkhof ausführen. Dennoch konnte er seine langjährige Berufserfahrung und Betriebskenntnisse auch nach Eintritt der gesundheitlichen Probleme einbringen – etwa bei der Planung von Baustellen, der Einarbeitung eines neuen Vorarbeiters oder im Bereich der Auftragsakquise. Diese Leistungen rechtfertigten den erhaltenen Lohn.

Das Gericht betonte, dass die Anforderungen an den Nachweis eines Soziallohns hoch sind. Solange betriebliche Einsatzmöglichkeiten bestehen, die der gesundheitlichen Einschränkung Rechnung tragen, und der ausbezahlte Lohn durch eine entsprechende Arbeitsleistung gedeckt ist, liegt kein Soziallohn vor. Die IV-Rente wurde daher nicht rückwirkend erhöht.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_382/2025