Eine Gesellschaft befand sich in einem Nachlassverfahren, bei dem Rechtsanwältin C. und Rechtsanwalt D. als Sachwalter eingesetzt wurden. Im Februar 2025 veröffentlichten die Sachwalter einen Schuldenruf, der von Inhabern von Anleihensobligationen verlangte, ihre Forderungen individuell anzumelden und die Obligationstitel auf das Depot der Sachwalter bei einer Bank einzuliefern.
Eine Frau, die Anleihensobligationen der Gesellschaft besaß, erhob gegen diesen Schuldenruf Beschwerde. Sie wollte erreichen, dass Anleihegläubiger nicht gezwungen werden können, ihre Titel auf das Depot der Sachwalter zu überweisen. Nachdem sowohl das Bezirksgericht als auch das Obergericht Zürich ihre Beschwerden abgewiesen hatten, wandte sie sich an das Bundesgericht.
Vor dem Bundesgericht stellte die Frau neue, konkretere Anträge. Sie verlangte, dass bestimmte alternative Formen der Forderungsanmeldung zugelassen werden sollten, beispielsweise durch Meldung der Identität des Gläubigers und Umbuchung der Anleihetitel auf eine separate Valorennummer oder durch Einreichung von Depotbestätigungen und Sperrzertifikaten.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Frau vor Bundesgericht unzulässige neue Rechtsbegehren gestellt hatte, die den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens erweiterten. Zudem reichten ihre kassatorischen Anträge (Rückweisung an die Vorinstanz) nicht aus, da das Bundesgericht bei begründeten Rügen durchaus reformatorisch hätte entscheiden können. Die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung von 10.000 Franken Gerichtskosten verurteilt.