Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
Gewerkschaften müssen Streit um Solidaritätsbeitrag vor Arbeitsgericht klären
Das Bundesgericht bestätigt die Zuständigkeit des Genfer Arbeitsgerichts in einem Streit um Lohnabzüge. Zwei Arbeitnehmer wehren sich gegen Solidaritätsbeiträge für Gewerkschaften.

Zwei Arbeitnehmer in Genf haben sich gegen monatliche Lohnabzüge gewehrt, die als Solidaritätsbeiträge an Gewerkschaften fließen. Diese Beiträge sind in einer Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgelegt und betragen seit 2021 0,35 Prozent des Grundlohns. Die Beiträge werden nur bei Mitarbeitern erhoben, die nicht Mitglied einer der unterzeichnenden Gewerkschaften sind.

Die beiden Arbeitnehmer, die einer anderen, nicht am GAV beteiligten Gewerkschaft angehören, forderten vor dem Arbeitsgericht die Rückerstattung der einbehaltenen Beträge. Sie argumentierten, die Beiträge würden indirekt Druck ausüben, einer der unterzeichnenden Gewerkschaften beizutreten. Die betroffenen Gewerkschaften A und B bestritten die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts und argumentierten, es handle sich um einen kollektivrechtlichen Streit, der nicht unter das Arbeitsvertragsrecht falle.

Das Genfer Arbeitsgericht und in zweiter Instanz die kantonale Berufungskammer erklärten sich für zuständig. Die Gewerkschaften zogen den Fall bis vor das Bundesgericht, das ihre Beschwerde nun abgewiesen hat. Das höchste Gericht bestätigte, dass der Streit eindeutig dem Arbeitsrecht zuzuordnen ist, da es um Lohnabzüge geht, die vom Arbeitgeber vorgenommen werden. Die Tatsache, dass sich die Klage auf einen Artikel im Gesamtarbeitsvertragsrecht stützt, ändere nichts daran.

Das Bundesgericht betonte, dass die Genfer Gesetzgebung die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für alle Streitigkeiten vorsieht, die aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne des zehnten Titels des Obligationenrechts entstehen. Die Auslegung dieser Bestimmung durch die kantonalen Gerichte sei nicht willkürlich gewesen. Der Fall geht nun zurück ans Arbeitsgericht, das über die inhaltliche Berechtigung der Forderungen entscheiden muss.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_44/2025