Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
Mieter darf in Wohnung bleiben trotz Räumungsversuch des Eigentümers
Ein Vermieter wollte einen Untermieter aus einer Wohnung in Lausanne ausweisen lassen. Das Bundesgericht bestätigte jedoch, dass der Fall nicht klar genug für ein Schnellverfahren sei.

Ein Immobilienbesitzer aus Lausanne versuchte, einen Untermieter aus seiner Wohnung zu vertreiben. Der Eigentümer hatte ursprünglich mehrere Wohnungen an eine Firma vermietet, die inzwischen in Konkurs gegangen ist. Diese Firma hatte die Wohnungen weitervermietet. Der Eigentümer plante eine Renovierung des Gebäudes und wollte die Wohnungen räumen lassen.

Der Untermieter wehrte sich gegen die Kündigung mit dem Argument, dass die Untervermietung nur dazu gedient habe, die gesetzlichen Schutzbestimmungen für Mieter zu umgehen. Er behauptete, der Eigentümer und der Hauptmieter hätten sich abgesprochen, um die Wohnungen nur zum Schein zu vermieten und dann unterzuvermieten, damit die Untermieter bei einer geplanten Renovation leichter gekündigt werden könnten.

Das Kantonsgericht Waadt hatte entschieden, dass der Fall nicht eindeutig genug sei, um im Schnellverfahren (sogenanntes "Klares-Fall-Verfahren") entschieden zu werden. Es gab mehrere ungeklärte Fragen: War der Hauptmietvertrag wirklich befristet? Warum wurden die Untermietverträge nicht mit dem gleichen Enddatum versehen? Welches Interesse hatten Vermieter und Hauptmieter an dieser Konstruktion, wenn der Hauptmieter die Wohnungen nie selbst nutzte?

Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es hielt fest, dass der Einwand des Untermieters nicht offensichtlich unbegründet sei und daher nicht im Schnellverfahren abgewiesen werden könne. Die Räumungsklage wurde als unzulässig erklärt, was bedeutet, dass der Untermieter vorerst in der Wohnung bleiben darf. Der Vermieter müsste nun ein ordentliches Verfahren anstrengen, wenn er die Räumung weiterhin durchsetzen will.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_22/2025