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Landwirt muss Bauernhof an Käufer abtreten – Vertrag bleibt gültig
Ein Tessiner Landwirt wollte den Verkauf seines Bauernhofs rückgängig machen. Das Bundesgericht bestätigt jedoch, dass der Kaufvertrag rechtsgültig ist und der Käufer Eigentümer bleiben darf.

Ein Landwirt aus dem Tessin hatte 2018 einem Interessenten ein Kaufrecht für seinen Bauernhof eingeräumt. Der Vertrag sah vor, dass der Verkäufer die Bewirtschaftung bis Ende 2021 fortführen durfte. Der Kaufpreis wurde auf rund 1,36 Millionen Franken festgelegt, wovon der Käufer bereits 250'000 Franken angezahlt hatte.

Kurz nach Vertragsabschluss änderte der Verkäufer seine Meinung und erklärte, er fühle sich nicht mehr an den Vertrag gebunden. Er behauptete, wichtige mündliche Vereinbarungen seien nicht in den Vertrag aufgenommen worden. Insbesondere hätte ihm zugesichert werden sollen, dass er auch nach der Eigentumsübertragung in seinem Haus wohnen bleiben und als Angestellter auf dem Hof arbeiten dürfe. Der Käufer bestritt diese Darstellung und übte im April 2021 sein Kaufrecht aus.

Der Verkäufer klagte daraufhin auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags. Er machte geltend, er sei getäuscht worden und habe sich in einem wesentlichen Irrtum befunden. Zudem verstoße der Vertrag gegen das bäuerliche Bodenrecht. Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht Tessin wiesen die Klage ab.

Das Bundesgericht bestätigt nun diesen Entscheid. Die Richter stellen fest, dass die Parteien nie beabsichtigt hatten, das Wohnrecht und die Weiterbeschäftigung des Verkäufers im Kaufrechtsvertrag zu regeln. Vielmehr sollten diese Punkte später in separaten Miet- und Arbeitsverträgen geregelt werden. Der Verkäufer hatte den Vertrag nach langer Überlegung und in vollem Bewusstsein über dessen Inhalt unterzeichnet. Es gebe keine Anzeichen für eine Täuschung durch den Käufer oder den Notar, noch für einen wesentlichen Irrtum. Auch ein Verstoß gegen das bäuerliche Bodenrecht liege nicht vor.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_245/2025