Der Fall betrifft drei Kinder, die nach einem Hinweis ihres Kinderarztes unter behördliche Aufsicht gestellt wurden. Im Mai 2025 ordnete das Genfer Kindesschutzgericht an, dass zwei der Kinder weiterhin in einem Heim bleiben müssen. Zudem wurden verschiedene Einschränkungen der elterlichen Sorge verfügt und ein beschränktes Besuchsrecht für die Eltern festgelegt.
Der Vater legte gegen diese Entscheidung am 11. August 2025 Beschwerde ein. Das Genfer Obergericht wies diese jedoch als verspätet zurück. Laut Postdaten sei die Verfügung bereits am 24. Juli zugestellt worden, wodurch die zehntägige Beschwerdefrist am 4. August abgelaufen wäre. Der Vater hingegen behauptete, das Schreiben erst am 30. Juli erhalten zu haben.
Das Bundesgericht gab dem Vater nun Recht. Es kritisierte, dass das Genfer Gericht ihn nicht zur Frage der Fristwahrung angehört hatte, obwohl im Beschwerdeschreiben ein anderes Zustelldatum genannt wurde als im Posttracking. Zudem legte der Vater vor Bundesgericht eine E-Mail der Post vor, die bestätigte, dass die erste Zustellmeldung vom 24. Juli auf einem Fehler beruhte und die tatsächliche Zustellung erst am 30. Juli erfolgte.
Das Bundesgericht hob die Entscheidung auf und wies die Sache an das Genfer Obergericht zurück. Dieses muss nun inhaltlich über die Beschwerde des Vaters entscheiden, der sich gegen die Heimunterbringung seiner Kinder und die Einschränkung seiner elterlichen Rechte wehrt. Der Kanton Genf muss zudem die Gerichtskosten tragen und dem Vater eine Entschädigung zahlen.