Das Bundesgericht hat eine Beschwerde eines IV-Rentners nicht behandelt, weil sie zu spät eingereicht wurde. Der Mann hatte gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2025 Beschwerde eingelegt, diese jedoch erst am 27. Oktober 2025 abgeschickt.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen hätte die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des kantonalen Urteils beim Bundesgericht eintreffen müssen. Da der IV-Rentner das Urteil nachweislich am 24. September 2025 erhalten hatte, lief die Beschwerdefrist am 24. Oktober 2025 ab. Seine Eingabe erfolgte somit drei Tage zu spät.
Das Bundesgericht entschied daher in einem vereinfachten Verfahren, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde aufgrund der Umstände verzichtet. Der Inhalt des ursprünglichen Rechtsstreits zwischen dem IV-Rentner und der IV-Stelle des Kantons Zürich wurde vom Bundesgericht aufgrund der Fristversäumnis gar nicht mehr geprüft.