Im Zentrum des Falls stehen unautorisierte Finanztransaktionen, die ein Kundenberater einer Bank zwischen 2018 und 2020 durchgeführt hatte. Die Bank hatte mehrere Strafanzeigen eingereicht - zunächst gegen ihren eigenen Mitarbeiter wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, später auch gegen Mitarbeiter einer Partnerbank, mit denen der Kundenberater zusammengearbeitet hatte.
Während gegen den Kundenberater ein Strafverfahren eröffnet wurde, lehnte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen die externen Geschäftspartner ab. Die Bank wehrte sich dagegen und zog den Fall bis vor Bundesgericht. Sie argumentierte, durch die Machenschaften sei ihr ein Schaden von über 11 Millionen Dollar entstanden, für den auch die externen Geschäftspartner haften müssten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Bank ab. Es bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Bank nicht ausreichend dargelegt habe, inwiefern sie durch die mutmaßlichen Straftaten der externen Geschäftspartner unmittelbar geschädigt worden sei. Die Bank hatte in ihren Eingaben nicht konkret aufgezeigt, welcher direkte Schaden ihr - und nicht ihren Kunden - durch die angeblichen Delikte entstanden war.
Das Gericht betonte, dass bei komplexen Finanzmarkttransaktionen oft unklar sei, ob die Bank oder deren Kunden unmittelbar geschädigt seien. Bei Delikten wie Veruntreuungen zulasten von Kundengeldern seien grundsätzlich die Kunden als unmittelbar Geschädigte anzusehen. Die Bank hätte nachvollziehbar darlegen müssen, dass und inwiefern die angezeigten Delikte eine unmittelbare Beeinträchtigung ihrer eigenen Rechte bewirkt haben.