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Mann erhält keine IV-Rente trotz gesundheitlicher Einschränkungen
Ein ehemaliger Buffetier kann seine Beschwerde gegen die Ablehnung einer IV-Rente nicht durchsetzen. Das Bundesgericht trat auf seinen Fall nicht ein, da seine Eingabe zu ungenau war.

Ein Mann, der früher als Buffetier arbeitete, hatte beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Zürcher Sozialversicherungsgerichts eingelegt. Dieses hatte ihm zuvor eine Invalidenrente verweigert. Das Bundesgericht trat jedoch auf seine Beschwerde nicht ein, weil sie die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte.

Das kantonale Gericht hatte in seinem Urteil festgestellt, dass der Mann zwar seit September 2019 seinen früheren Beruf als Buffetier aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Allerdings sei er in der Lage, eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit bestimmten Einschränkungen auszuführen – zunächst zu 60 Prozent und seit Januar 2020 zu 80 Prozent. Bei einem Einkommensvergleich ergab sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

In seiner Beschwerde setzte sich der Mann nicht konkret mit den Argumenten des Gerichts auseinander. Er bezog sich hauptsächlich auf Einschätzungen seiner behandelnden Ärzte und behauptete, gar nicht arbeitsfähig zu sein. Das Bundesgericht bemängelte, dass er keine spezifischen Rechtsverletzungen aufzeige und sich nicht mit den entscheidenden Punkten des Urteils befasse. Auch die zusätzlich eingereichten Arztzeugnisse konnten daran nichts ändern, da sie nur seine eigene Sicht seines Gesundheitszustands darstellten.

Das Bundesgericht entschied daher, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Aufgrund der Umstände verzichtete es auf die Erhebung von Gerichtskosten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_611/2025