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Frau erhält keine Invalidenrente rückwirkend für Zeitraum vor 2019
Das Bundesgericht hat die Klage einer Frau abgewiesen, die rückwirkend eine IV-Rente ab 2010 forderte. Der neue Befund eines möglichen Herzsyndroms reicht nicht für eine Revision der alten Entscheidung aus.

Eine 1970 geborene Frau, die zuletzt als Verkäuferin tätig war, kämpfte seit Jahren um eine Invalidenrente. Ihre erste Anfrage von 2009 wegen Kopfschmerzen und Schwindel wurde 2011 abgelehnt. Bei einer zweiten Anfrage im Jahr 2018 stellten Ärzte ein mögliches Syndrom der orthostatischen Tachykardie (POTS) fest, das ihre Beschwerden erklären könnte.

Basierend auf einer umfassenden medizinischen Begutachtung gewährte das Genfer IV-Amt der Frau 2022 eine volle IV-Rente vom Februar 2019 bis September 2020 und anschließend eine halbe Rente. Die Frau versuchte daraufhin, auch rückwirkend für den Zeitraum ab März 2010 eine halbe IV-Rente zu erhalten. Sie argumentierte, dass die neue POTS-Diagnose ein wichtiger neuer Umstand sei, der eine Revision der ursprünglichen Ablehnung rechtfertige.

Das Genfer Gericht gab ihr zunächst Recht und sprach ihr die rückwirkende Rente zu. Das Bundesgericht hat diese Entscheidung nun jedoch aufgehoben. Es betonte, dass die POTS-Diagnose lediglich eine Hypothese und keine gesicherte Diagnose sei. Der Neurologe hatte in seinem Gutachten selbst darauf hingewiesen, dass es sich um eine seltene Erkrankung handle und die Diagnose bei der Frau unsicher bleibe. Zudem hatte er festgestellt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2010 nicht wesentlich verändert habe – es handele sich nur um eine andere Beurteilung der gleichen Symptome. Eine bloß andere ärztliche Einschätzung bei unverändertem Gesundheitszustand reicht laut Bundesgericht nicht aus, um eine frühere Entscheidung zu revidieren.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_358/2024