Die A. AG hatte 2017 Grundstücke in U. erworben, um dort mit ihrer damaligen Muttergesellschaft D. AG ein Hotelprojekt zu realisieren. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte die Bank B. AG der D. AG einen Hypothekarkredit über 3,9 Millionen Franken. Als Sicherheit wurde ein Register-Schuldbrief in gleicher Höhe auf die Grundstücke der A. AG eingetragen.
Nachdem die D. AG seit Ende 2019 mit den Hypothekarzinsen in Verzug geraten war, kündigte die Bank nach zweimaliger Mahnung sowohl die Hypothek als auch den Schuldbrief. Die Bank betrieb daraufhin die D. AG auf Konkurs und forderte von der A. AG die Bezahlung der Schuldbriefforderung. Beide Firmen erhoben Rechtsvorschlag.
Das Handelsgericht Zürich verpflichtete die A. AG zur Zahlung der 3,9 Millionen Franken plus Zinsen. Während des Verfahrens kam es zu Streitigkeiten über die rechtmäßige Vertretung der A. AG. Die Firma machte geltend, sie sei zeitweise vom Verfahren ausgeschlossen gewesen, da ihr rechtmäßiger Vertreter nicht anerkannt worden sei.
Das Bundesgericht bestätigt nun das Urteil des Handelsgerichts. Es hält fest, dass sich Gerichte bei der Frage, wer eine Aktiengesellschaft im Prozess rechtsgültig vertritt, grundsätzlich an die Eintragungen im Handelsregister halten müssen. Die A. AG habe nicht nachweisen können, dass der Handelsregistereintrag unrichtig war. Auch die kurzfristige Verschiebung der Hauptverhandlung wegen eines Anwaltswechsels kurz vor dem Termin sei zu Recht abgelehnt worden.