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Frau erhält nur teilweise Einsicht in Polizeiakten zu Einbrüchen
Eine Frau wollte vollständigen Zugang zu Polizeiprotokollen über Einbrüche in ihrer Wohnung. Das Bundesgericht bestätigt, dass ihr nur ein Auszug ohne Daten Dritter zusteht.

Eine Frau hatte nach zwei Polizeieinsätzen in ihrer Wohnung im Januar und Februar 2025 die vollständige Einsicht in die entsprechenden Polizeiprotokolle ("Mains courantes") verlangt. Sie gab an, dass bei ihr eingebrochen und verschiedene Gegenstände gestohlen worden seien. Die Polizei hatte ihr jedoch nur eine zusammenfassende Darstellung der Einsätze ausgehändigt und den vollständigen Zugang mit Verweis auf den Schutz von Daten Dritter verweigert.

Die Frau legte Beschwerde ein und verlangte nicht nur vollständigen Zugang zu den Protokollen, sondern auch die Korrektur bestimmter Angaben. Insbesondere störte sie sich an der Formulierung, sie habe "inkohärente Aussagen" gemacht, sowie an einer falschen Jahresangabe und fehlenden Details zu den gestohlenen Gegenständen. Sie argumentierte, diese Ungenauigkeiten könnten ihr in einer seit Jahrzehnten andauernden "kriminellen Angelegenheit" schaden.

Das Genfer Verwaltungsgericht und in der Folge auch das Bundesgericht wiesen ihre Beschwerde ab. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Frau bereits Zugang zu allen sie betreffenden Daten erhalten hatte und der Schutz der Daten Dritter eine Beschränkung rechtfertige. Die subjektive Einschätzung der Polizisten, dass ihre Aussagen "inkohärent" gewesen seien, stelle keine objektive Tatsache dar, die korrigiert werden müsste.

Das Gericht stellte zudem klar, dass Polizeiprotokolle lediglich Zusammenfassungen von Einsätzen sind und nicht den gleichen Anspruch auf Vollständigkeit haben wie etwa Einvernahmeprotokolle in einem Strafverfahren. Die Frau habe kein unbedingtes Recht darauf, dass alle Details zu den gestohlenen Gegenständen und deren genauen Standorten in den Protokollen festgehalten werden.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_651/2025