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Anwohner können Strassenfläche in Bissone nicht als Parkplatz nutzen
Drei Tessiner Anwohner wehrten sich gegen die Absperrung einer Strassenfläche mit Kette und Pfeilern. Das Bundesgericht bestätigt, dass sie die Fläche nicht als Parkplatz nutzen dürfen.

Das Strassenunterhaltszentrum Mendrisio hatte Anfang 2025 einen Platz an der Kantonsstrasse Bissone-Mendrisio mit festen Pfeilern und einer Kette abgesperrt. Drei Anwohner, darunter zwei Anwälte, legten dagegen Beschwerde ein. Sie forderten die Entfernung der Kette und die Wiederherstellung der vorher bestehenden Abgrenzung mit schwarz-weissen Pfeilern, die entfernt werden konnten.

Der Tessiner Staatsrat gab ihnen teilweise Recht und ordnete die Entfernung der Kette und der Pfeiler an. Er stellte jedoch klar, dass die Fläche für Unterhaltsarbeiten und Notfalleinsätze reserviert sei und nicht als Parkplatz für Privatpersonen diene. Die Nutzung als Parkplatz würde eine Sondergenehmigung erfordern. Die Gerichtskosten von 400 Franken wurden den Beschwerdeführern auferlegt, da ihr Antrag nur teilweise gutgeheißen wurde.

Die Anwohner fochten diese Kostenentscheidung vor dem Kantonsgericht an. Sie argumentierten, ihr Antrag sei im Wesentlichen vollständig gutgeheißen worden, da die Wiederherstellung der früheren Pfeiler nur eine Folge ihrer Hauptforderung gewesen sei. Das Kantonsgericht wies ihre Beschwerde ab und auferlegte ihnen weitere 800 Franken Gerichtskosten.

Das Bundesgericht bestätigte nun die Entscheidungen der Vorinstanzen. Es stellte klar, dass die Beschwerdeführer ein persönliches Interesse daran hatten, die frühere Situation mit entfernbaren Pfeilern wiederherzustellen, um den Platz als Parkplatz nutzen zu können. Ihre Beschwerde wurde daher zu Recht nur teilweise gutgeheißen und die Kostenverteilung war angemessen. Das Gericht betonte, dass die Nutzung des Platzes als Parkplatz einer ausdrücklichen Genehmigung des Staatsrats bedürfe.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_435/2025