Eine Rentnerin sollte erhebliche Summen an die Tessiner Ausgleichskasse zurückzahlen: 5.059 Franken für Krankheitskosten und knapp 58.000 Franken für zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen. Nachdem die Frau gegen die Zahlungsbefehle Einspruch erhoben hatte, lehnte das Bezirksgericht Lugano ihre Einwände ab und erklärte die Forderungen für vollstreckbar.
Die Betroffene versuchte daraufhin, beim Kantonalen Versicherungsgericht des Tessins eine Aberkennungsklage nach Schuldbetreibungsrecht einzureichen. Sie wollte damit erreichen, dass die Schulden für nicht rechtmäßig erklärt werden. Das Versicherungsgericht wies ihre Klage jedoch als unzulässig zurück, da es sich für solche schuldbetreibungsrechtlichen Klagen nicht zuständig sah.
Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter und argumentierte, dass es sich um eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit handle, für die das Versicherungsgericht zuständig sei. Das Bundesgericht bestätigte zwar grundsätzlich, dass das Versicherungsgericht für inhaltliche Fragen zu Sozialversicherungsforderungen zuständig wäre. Es wies die Beschwerde dennoch ab, da die Rentnerin ihre Klage falsch formuliert hatte und keine neuen Umstände vorbrachte, die eine erneute inhaltliche Prüfung der bereits rechtskräftigen Rückforderungsentscheide gerechtfertigt hätten.