Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
Gartenpächter müssen Zaun und Pergola auf Landwirtschaftsland entfernen
Zwei Hobbygärtner haben ohne Bewilligung Zäune und Holzpergolen auf ihrem Grundstück in Onsernone (TI) errichtet. Das Bundesgericht bestätigt nun den Abbruchbefehl der Gemeinde.

Zwei Eigentümer eines Grundstücks in der Landwirtschaftszone von Onsernone (Tessin) hatten 2017 ohne Baubewilligung einen Zaun um ihr Grundstück errichtet. Die Gemeinde ordnete einen Baustopp an und forderte sie auf, nachträglich eine Baubewilligung einzuholen. Die Eigentümer reichten daraufhin ein Gesuch für die Errichtung eines Zauns zum Schutz ihres Gartens vor Wildtieren ein und gaben an, die Landwirtschaft als Hobby zu betreiben.

Sowohl die Gemeinde als auch der Staatsrat lehnten das Baugesuch ab. Das Kantonsgericht bestätigte die Ablehnung bezüglich des Zauns. Bei einer späteren Kontrolle stellte die Gemeinde fest, dass die Eigentümer neben dem Zaun auch Pergolen und weitere Holzpfähle auf dem Grundstück errichtet hatten. Die Gemeinde ordnete daraufhin den Abbruch aller unbewilligten Bauten an.

Die Eigentümer argumentierten, dass ihre Installationen keine Baubewilligung benötigten und zum Schutz ihres Gartens notwendig seien. Das Bundesgericht weist diese Argumente zurück und bestätigt den Abbruchbefehl. Es betont, dass auch außerhalb der Bauzone eine Baubewilligung erforderlich ist und dass gemäß Bundesrecht Bauten für Freizeitlandwirtschaft in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sind.

Das Gericht hält fest, dass der Abbruchbefehl verhältnismäßig ist, da er dem öffentlichen Interesse an der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet dient. Die Eigentümer, die die Behörden vor vollendete Tatsachen gestellt haben, müssen mit den Konsequenzen rechnen. Die Entfernung der Bauten sei technisch problemlos möglich und die wirtschaftlichen Folgen für die Eigentümer nicht entscheidend.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_374/2024