Die ukrainische Steuerbehörde hatte die Schweiz um Amtshilfe gebeten, um Bankinformationen über eine zypriotische Gesellschaft zu erhalten. Die Behörde vermutete, dass die Firma eine Betriebsstätte in der Ukraine unterhält und prüfte, ob ukrainische Unternehmen zu Unrecht Vorzugssteuersätze bei Zins- und Dividendenzahlungen an die zypriotische Firma angewendet hatten. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) stimmte der Übermittlung der Daten zu.
Die zypriotische Gesellschaft wehrte sich gegen die Amtshilfe und zog den Fall bis vor das Bundesgericht. Sie argumentierte, das Amtshilfeersuchen sei politisch motiviert und stelle eine unzulässige "Fishing Expedition" dar. Zudem behauptete sie, die Informationen könnten im ersuchenden Staat missbraucht werden, um in Strafverfahren gegen den wirtschaftlich Berechtigten verwendet zu werden.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege und es sich auch nicht um einen besonders bedeutenden Fall handle. Die Firma habe keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht, die ihre Behauptung einer politischen Motivation des Ersuchens stützen würden. Angesichts des steuerlichen Anknüpfungspunkts – der möglichen Betriebsstätte in der Ukraine – erscheine das Ersuchen nicht als offenkundig politisch motiviert. Das Bundesgericht bestätigte damit indirekt die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfe erfüllt seien.