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Mann muss sich für Beschwerde gegen Rückforderung noch gedulden
Ein ehemaliger Firmenverantwortlicher wehrt sich gegen eine Rückforderung von 69'318 Franken. Das Bundesgericht weist seine Beschwerde ab, da zuerst die Vorinstanz entscheiden muss.

Eine Ausgleichskasse forderte von einem ehemaligen Firmenverantwortlichen rund 69'300 Franken zurück. Die Kasse machte ihn als früheren Leiter der Firma B. SA für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge haftbar. Der Mann wehrte sich gegen diese Forderung mit der Begründung, er sei nur ein "Strohmann" gewesen und habe nie wirkliche Entscheidungsbefugnisse in der inzwischen konkursiten Firma gehabt.

Die Ausgleichskasse stellte daraufhin fest, dass sein Einspruch möglicherweise zu spät eingereicht worden sei, und forderte eine Erklärung. Als keine Antwort erfolgte, erklärte die Kasse die Rückforderung für rechtskräftig und fügte noch 150 Franken Mahngebühren hinzu. Der Mann wandte sich daraufhin an das Waadtländer Kantonsgericht.

Das Kantonsgericht erklärte seine Beschwerde für unzulässig, da die Ausgleichskasse noch keine formelle Entscheidung über die Zulässigkeit seines Einspruchs getroffen hatte. Es verwies den Fall zurück an die Kasse, damit diese zuerst über die Rechtzeitigkeit des Einspruchs entscheiden sollte. Der Mann zog diesen Entscheid weiter ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies seine Beschwerde als unzulässig ab. Zum einen forderte der Mann genau das, was das Kantonsgericht bereits entschieden hatte – die Rückweisung an die Kasse für einen formellen Entscheid. Zum anderen handelte es sich beim kantonalen Urteil um einen Zwischenentscheid, gegen den nur unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerde geführt werden kann. Diese Voraussetzungen hatte der Mann weder dargelegt noch waren sie offensichtlich erfüllt. Das Bundesgericht betonte, dass er nach dem Entscheid der Ausgleichskasse immer noch die Möglichkeit haben werde, diesen anzufechten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. December 2025 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_622/2025