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Hilfsgipser erhält keine IV-Rente trotz Nervenverletzung am Knie
Ein Hilfsgipser leidet nach einer Meniskusverletzung an chronischen Nervenschmerzen im rechten Knie. Das Bundesgericht bestätigt, dass er trotz Einschränkungen keine IV-Rente erhält.

Der 1976 geborene Hilfsgipser meldete sich 2020 bei der Invalidenversicherung an, nachdem er durch eine Meniskusläsion am rechten Knie arbeitsunfähig geworden war. Nach mehreren medizinischen Abklärungen stellten die Ärzte eine Nervenverletzung am rechten Knie mit chronischen Schmerzen, Überempfindlichkeit und Berührungsschmerz fest. Zudem wurde eine anhaltende Schmerzstörung mit leichter depressiver Reaktion diagnostiziert.

Die Gutachter kamen zum Schluss, dass der Mann in seinem Beruf als Hilfsgipser nicht mehr arbeiten kann. In einer angepassten Tätigkeit sei er jedoch zu 75 Prozent arbeitsfähig. Zumutbar seien vorwiegend sitzende Tätigkeiten, bei denen er sein Knie in einem günstigen Winkel halten kann. Wegen der Nervenschmerzen dürfe er nicht an gefährlichen Maschinen arbeiten, keine Leitern besteigen und keine schweren Fahrzeuge bedienen.

Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads verglich das Gericht sein früheres Einkommen als Hilfsgipser mit dem, was er in einer angepassten Tätigkeit noch verdienen könnte. Daraus ergab sich ein Invaliditätsgrad von 34 Prozent. Da für eine Rente mindestens 40 Prozent erforderlich sind, hat der Mann keinen Anspruch auf eine IV-Rente. Seine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Das Gericht hielt fest, dass die medizinischen Gutachten korrekt erstellt wurden und die Einkommensberechnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_139/2025